Die Vorsorgevollmacht
Betreuungsverfügung
Patientenverfügung

Die Versorgungsvollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist umfassend, es handelt sich um eine Generalvollmacht

  • Ausdrücklich wird der Umfang auf die Maßnahmen gemäß §§ 1904, 1906, und 1896 Absatz 4 BGB erstreckt
  • Die Vorsorgevollmacht ist in der Form der notariellen Beurkundung erstellt
  • Die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers wird durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt
  • Ein Widerruf der Vorsorgevollmacht ist jederzeit möglich die Vorsorgevollmacht gilt auch über den Tod hinaus
  • Die Vorsorgevollmacht enthält die Entbindungen von Schweigepflichten
  • Die Vorsorgevollmacht enthält Angaben über die Befreiung von dem Verbot gemäß § 181 BGB
  • In der Vorsorgevollmacht können mehrere Vollmachtnehmer eingesetzt werden
  • Die Vorsorgevollmacht enthält das Recht zur Erteilung von Untervollmachten
  • Die Grundverträge werden schriftlich verfaßt
  • Die Vorsorgevollmacht sowie der Grundvertrag enthalten eine Betreuungsverfügung

Der Grundvertrag zur Vorsorgevollmacht enthält:


  • Angaben über die Art der Vertretung der weiteren Vollmachtnehmer
  • Angaben über Ersatzvollmachtnehmer
  • Angaben über die Verhinderungsvertretung
  • Angaben über Bedingungseintritt, bestätigt durch eine ärztliche Bescheinigung
  • Grundsätze für die Vollmachtstätigkeit
  • Die Zielvorgaben für eine Vollmachtstätigkeit
  • Angaben über den Nachweis einer Vertretungsmacht
  • Angaben über die Art der Kontrolle der Vollmachtnehmer
  • Angaben zur Kündigung des Vertrags
  • Angaben, ob und wie Vergütungen und Auslagen erstattet werden sollen
  • Angaben über die Hinterlegung der Vollmacht und über die Erstellung einer Ausweiskarte
  • Angaben über weitere vorsorgliche Schriftstücke
  • Die Existenz einer Vorsorgevollmacht wird bereits vor Bedingungseintritt bekannt gegeben, der Grundvertrag zur Vorsorgevollmacht enthält Angaben darüber
  • Die Vorsorgevollmacht und der Grundvertrag enthalten die salvatorische Klausel

 

Betreuungsverfügung

In der Betreuungsverfügung wird der Wunsch für ein künftiges Betreuungsverfahren schriftlich festgehalten
und dem Gericht zu gegebener Zeit bekannt gemacht (§ 1901 BGB). Die Vormundschaftsgerichte
sind (noch) nicht verpflichtet im Rahmen eines Betreuungsverfahrens an dieser Stelle das Vorhandensein
einer Vollmacht für den Betroffenen zu erfragen.

Sie können für den Betreuungsfall in dieser Verfügung Wünsche äußern; zum Beispiel:

  • Wen Sie als Betreuer vorschlagen oder wen Sie ablehnen
  • Welche Wünsche und Gewohnheiten von Ihrem Betreuer respektiert werden sollen
  • Ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden wollen
  • Welches Alten- oder Pflegeheim Sie bevorzugen

Denkbar sind auch Bestimmungen für den Fall dauernder Bewusstlosigkeit oder einer unheilbaren,
zum Tode führenden Krankheit. Wenn es Ihrer Überzeugung entspricht, dass eine Verzögerung des
Leidens und des Sterbevorgangs mit Hilfe der Apparatemedizin nicht erfolgen sollte, so können Sie
in der Betreuungsverfügung darauf hinweisen, dass sich die Behandlung in einem solchen Falle auf
schmerzlindernde Maßnahmen und eine Grundpflege beschränken soll.

Die Betreuungsverfügung sollte schriftlich abgefasst und einer Person Ihres Vertrauens übergeben
werden. Diese müsste die Verfügung im Betreuungsfall dem Vormundschaftsgericht übergeben,
damit Ihre Anordnungen berücksichtigt werden können (§ 1901 a BGB). Sie können die
Betreuungsverfügung auch bei Ihren persönlichen Unterlagen verwahren; dabei sollten Sie jedoch
sicherstellen, dass die Verfügung im Betreuungsfall auch aufgefunden werden kann. Die Betreuungsverfügung
muss vom Betreuer beachtet werden, außer sie würde Ihrem Wohl zuwiderlaufen oder Sie haben einen
Wunsch erkennbar aufgegeben oder die Erfüllung eines Wunsches kann dem Betreuer nicht zugemutet werden.

 

Patientenverfügung

In der Patientenverfügung werden Wünsche und Wertvorstellungen für die künftige ärztliche
Versorgung oder/und für die ethisch-medizinische Gestaltung des Lebensabends schriftlich
festgehalten. Diese Verfügung sollte dem Hausarzt und den Angehörigen bekannt sein.
In dieser Verfügung wird keine vertretungsberechtigte Person benannt, die für die Umsetzung der
niedergelegten Wünsche einsteht. Die Patientenverfügung richtet sich direkt an den Arzt.
Die Patientenverfügung stellt dar, wer ich bin, für was ich stehe, was ich mir wünsche!

Aus gegebenem Anlass sei darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, sich nicht nur grundsätzlich für
oder gegen die Ausstellung einer Patientenverfügung zu entscheiden, sondern vor allem sich
darüber im Klaren zu sein, was man konkret will. Die Ärzte fordern nämlich gemäß der Grundordnung
der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung, dass eine Patientenverfügung verbindlich ist,
"sofern sie sich auf die konkrete Situation bezieht...".

Das heißt, in einer Patientenverfügung darf nicht nur ganz allgemein die Ablehnung
lebensverlängernder Maßnahmen unter bestimmten Umständen verfügt werden, sondern es muss
deutlich werden, welche konkreten medizinischen Mittel abgelehnt werden, z. B. dauerhafte Ernährung
über eine PEG-Sonde, Antibiose bei fieberhaften Begleitsymptomen, Bluttransfusion, usw.